Ausschuss 24.03.2010 Regierungsvorlage Dienstrecht
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Die Vorlage sieht verschiedene dienstrechtliche Änderungen vor, die auf die spezifischen Er-fordernisse der in Krankenanstalten beschäftigten Ärztinnen und Ärzte Bedacht nehmen und von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken…
Die Vorlage sieht verschiedene dienstrechtliche Änderungen vor, die auf die spezifischen Er-fordernisse der in Krankenanstalten beschäftigten Ärztinnen und Ärzte Bedacht nehmen und von der Gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebsgesellschaft mbH (SALK) vorge-schlagen worden sind (Art I Z 2 und 5, Art II Z 2 und 3), Anpassungen der Dienstzeitbestim-mungen an gemeinschaftsrechtliche Erfordernisse (Art I Z 4) und redaktionelle Berichtigungen (Art I Z 1 und 4, Art II Z 1).Darüber hinaus werden im Landesbeamten-Pensionsgesetz verschiedene Anpassungen an die Bundesrechtslage vorgenommen. Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Personen, deren Anspruch sich auf das Salzburger Bezügegesetz 1992 stützt (§ 2 Abs 3 des Salzburger Bezügegesetzes 1992). Da § 192 des Magistrats-Beamtinnen- und Magistrats-Beamten¬gesetzes 2002, § 72 des Salzburger Gemeindebeamtengesetzes 1968 und § 5 Abs 8 des Ge-meindeorgane-Entschädigungsgesetzes dynamisch auf das Landesbeamten-Pensionsgesetz verweisen, werden die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen unmittelbar auch für Per-sonen wirksam, die Ruhe- oder Versorgungsbezüge auf Grund eines dieser Gesetze beziehen.
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